Satzung des SFV-Lippestrand e.V.

Satzung:

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbände, Mitteilungsblatt

1. 1 Der Verein trägt den Namen

: Sportfischereiverein ” Lippestrand e.V. ” Friedrichsfeld :
er hat seinen Sitz in Voerde und ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 346
beim AmtsgerichtWesel eingetragen.

Der Gerichtsstand ist Dinslaken

1. 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

1. 3 Der Verein ist Mitglied des Landesfischereiverbandes Nordrhein e.V. in Bonn des
Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. und des Landessportbundes NW e.V. und somit
Mitglied der Organisationen, die den obengenannten Verbänden angehören.

1. 4 Amtliches Mitteilungsblatt des Vereins ist die AFZ- Fischwaid.

2. Zweck des Vereins

2. 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes ” Steuerbegünstigte Zweck ” der Angabenordnung.
In diesem Sinne bezweckt er im Einzelnen :
a) Förderung und Ausübung der waidgerechten Sportfischerei und des sportlichen
Wettkampfes zur körperlicher Ertüchtigung, Gesunderhaltung und Erholung seiner
Mitglieder.
b) Schaffung und Bereitstellung der hierzu erforderlichen Anlagen und Einrichtungen
durch Nutzbarmachung, Erhaltung, Pacht und Erwerb von Fischereigewässern und
Freizeitgelände, Errichtung von geeigneten Anlagen, Stege usw. Beschaffung von
Booten, Sportgeräten und dergleichen.
c) Hege, Pflege und Hebung des Fischbestandes im allgemeinen, insbesondere aber in den
Vereinsgewässern sowie Schaffung und Unterhaltung entsprechender Anlagen.
d) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand
und die Gewässer im allgemeinen, vornehmlich aber hinsichtlich der Vereinsgewässer.
e) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung natürlicher Landschaften, Wasserläufe
und Feuchtgebiete.
f) Aktives Eintreten für die Gedanken und Anliegen des Tier-, Natur-, Gewässer-,
Landschafts- und Umweltschutzes und deren Verwirklichung.
g) Förderung der Vereinsjugend.
h) Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die den
vorbezeichneten Zwecken förderlich sein können.

2. 2 In Fragen der Parteipolitik und Rasse ist der Verein neutral, in Fragen der Religion
tolerant.

2. 3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. 4 Mittel des Vereines dürfen nur die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie
Irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
2. 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, jedoch ist es zulässig, die ihnen entstehenden
Kosten und ausgaben zu erstatten.

2. 6 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen
an den Landes-Fischereiverband Nordrhein e.V. Bonn, der es unmittelbar und aus-
schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2. 7 Jeder den Zweck des Vereins und seine wirtschaftlichen Belange betreffende Änderung
der Satzung ist dem Finanzamt zu melden.

3. Mitgliedschaft

3. 1 Mitglieder des Vereins kann jeder natürliche Person, die das 10. Lebensjahr vollendet
hat, und jeder juristische Person werden.

3. 2 Aktive Mitglieder sind natürliche Personen über 18 Jahre, die die Sportfischerei im
Verein ausüben.

3. 3 Passives Mitglied kann werden, wer Interessen des Vereins und dessen Zielsetzung
unterstützt und die Sportfischerei ausüben will.

3. 4 Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Jugendliche. Die Stärke
der Jugendgruppen darf die Zahl von 25 Mitgliedern nicht übersteigen.

3 5 Förderndes Mitglied kann jeder natürliche oder juristische Personen werden, die die Zwecke
des Vereins unterstützt und sich zu seinen Zielen bekennt, ohne selbst den Vereinssport
auszuüben.

3. 6 Die Mitgliedschaft im Verein begründet gleichzeitig die mittelbare Mitgliedschaft in den
unter 1.3 genannten Organisationen.

4. Erwerb der Mitgliedschaft, Aufnahmegebühr, Beitrag

4. 1 Die Mitgliedschaft wird erworben aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der Vor-
und Zuname, Geburtstag, Wohnort, Straße und Beruf erhalten soll.

4. 2 Über den Aufnahmeantrag der geschäftsführende Vorstand. Die Aufnahme kann zunächst
für 2 Jahre befristet oder ohne Angaben abgelehnt werden.

4. 3 Nach Bestätigung der Aufnahme sind die Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeitrag sowie
sonstige festgesetzte Beträge innerhalb eines Monats für das laufende Geschäftsjahr in
einer Summe zu bezahlen.

4. 4 Passive und Jugendliche Zahlen einen ermäßigten, Ehrenmitglieder keinen Beitrag.
Fördernde Mitglieder zahlen in der Regel keinen festen Betrag.

4. 5 Wirtschaftlich schwach gestellte Mitglieder können beim Sozialwart die Ermäßigung des
Beitrages beantragen. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

4. 6 Bei Jugendlichen muss der Aufnahmeantrag von einem gesetzlichen Vertreter
unterschrieben sein.

5. Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können oder Dritte ernannt werden, die sich im besonderen Maße
um den Verein verdient gemacht haben

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6. 1 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tot und Ausschluss eines Mitgliedes
sowie Auflösung des Vereins.

6. 2 Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres
innerhalb einer monatlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den
geschäftsführenden Vorstand erfolgen.

6. 3 Der Ausschluss kann bzw. während der Probezeit soll durch den geschäftsführenden
Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied insbesondere :
a) Vor oder nach seiner Aufnahme ehrenrührige oder strafbare Handlungen von Bedeutung
begangen oder Gröhlich gegen die Satzung verstoßen hat.
b) Sich eines Fischereivergehens schuldig gemacht hat oder sonst gegen den Vereinsfrieden
verstoßen hat.
c) Anlass zu erheblichen oder wiederholten Streitigkeiten gegeben und dadurch den
Vereinsfrieden nachhaltig gestört hat.
d) Trotz einmaliger Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit der Entrichtung des
Jahresbeitrages von Umlagen oder Ersatzzahlungen für Arbeitseinsatz mehr als 6 Monate
im Rückstand sind.
e) Sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten.
f) Oder den Verein durch sein Verhalten materiell oder ideal geschädigt hat.

6. 4 Anstatt auf Ausschluss kann der geschäftsführende Vorstand erkennen auf :
a) Zeitweilich Entziehung der Mitgliedschaftsrechte oder der Fischereierlaubnis für alle oder
bestimmte Vereinsgewässer.
b) Verweis mit oder ohne Auflage.
c) Und mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.

6. 5 Der Ausschluss oder die sonstigen Maßnahmen sind den Betroffenen schriftlich
mitzuteilen. Der Betroffene ist vorher anzuhören.

6. 6 Gegen den Ausschluss und gegen die Maßnahme der Nr. 6.4 kann innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe Berufung beim Ehrenrat des Vereins eingelegt werden. Bis zur
Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Betroffenen.

6. 7 Austritt und Ausschluss aus dem Verein lassen die Verpflichtungen zur Zahlung des Beitrages,
des Ersatzgeldes für Nichtgeleisete Pflichtstunden und der sonstigen Verbindlichkeiten
gegenüber dem Verein für das Jahr, in dem die Mitgliedschaft beendet worden ist,
unberührt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ohne Vergütung zurückzugeben.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7. 1 Die aktiven Mitglieder sind nach Zahlung der festgelegten Beiträge berechtigt :
a) Vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu benageln.
b) Alle Vereinsanlagen ( Hütte, Boote, Stege usw. ) zu benutzen.
c) Die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.

7. 2 Mitglieder sind verpflichtet.
a) Die Bestimmung der ihnen ausgehändigten Satzung anzuerkennen.
b) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
c) Den Jahresfischereischein zu besitzen und das Sportfischen nur im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die
Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
d) Den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern gegenüber sich auf Verlangen auszuweisen
( Mitgliedsausweis, Jahresfischereischein und Fischereierlaubnisschein ) und deren
Anordnungen zu befolgen.

7. 3 Die Mitglieder sind verpflichtet, nach näherer Weisung des Vorstandes oder einer von ihm
beauftragten Person jährlich eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Anzahl von
Arbeitsstunden zur Erhaltung oder Verbesserung der Zustände oder Bedingungen an den
Vereinsgewässer abzuleisten.

7. 4 Im Falle der Nichtableistung wird ein von der Mitgliederversammlung festgelegtes
Ersatzgeld je Arbeitsstunde Fällig.

7. 5 Ehrenmitglieder, Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, Mitglieder die infolge
ihres Gesundheitszustandes oder der körperlichen Behinderung keinen Arbeitsdienst leisten
können sowie passive Mitglieder sind von der Verpflichtung nach Nr. 7.3 und 7.4 zu befreien.

7. 6 Die Grundsätze und Einzelheiten der Ausübung des Fischereirechts ergeben sich aus den
Gewässerordnungen des LFV, der Vereinssatzung und den in der Mitgliederversammlung
getroffenen Regelungen.

7. 7 Die Jugendliche gehören der Jugendgruppe des Vereins an, diese ist Mitglied der Sportfischer-
Jugend des Landessportfischereiverband Nordrhein e.V., deren Jugendordnung ist für den
Verein verpflichtend. Die vereinsmaßige Organisation der Jugendgruppe sowie die Rechte und
Pflichten der Jugendlichen ergeben sich aus der Vereinsjugendordnung.

8. Organe

8. 1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ehrenrat.

9. Mitgliederversammlung

9. 1 Die Versammlung bestimmt die Richtlinien des Vereinslebens, Beschlüsse der Mitgliederver-
sammlung binden jedes Mitglied, den Vorstand und die übrigen Amtsinhaber mit Ausnahme des
Ehrenrates bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Über die Versammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen und vom Versammlungsleiter und von dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie
ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

9. 2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für :
a) Änderung der Satzungen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
b) Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages für Aktive, Passive,
Jugendliche und evtl. für fördernde Mitglieder und die Höhe des Ersatzgeldes für Pflichtarbeits-
stunden.
C) Die Wahl ( Einzelwahlgänge ), der Mitglieder des Vorstandes, der Mitglieder des Ehrenrats
( die keine weiteres Vereinsamt bekleiden dürfen ),des Jugendgruppenleiters, der Gewässerwart
und die Vertreter des Vereins für überörtliche Organisationen
Ab 1997 wird der Vorsitzende einmalig für 2 Jahre danach für die Dauer von 3 Jahren, Wiederwahl
ist zulässig. Außerdem wählt sie für jedes Geschäftsjahr 2 Kassenprüfer die nicht dem Vorstand
angehören dürfen und von denen nur einer für das folgende Geschäftsjahr wiederwählbar.
d) Genehmigung des Jahreshaushaltungsvoranschlages und der Entgegennahme des Kassen-
berichtes und des Berichtes der Kassenprüfer sowie des Jahresgeschäftsberichtes des Vorstandes.
e) Die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers. Sie ist befugt, mit 2/3 Mehrheit den Vorstand
oder einzelne Mitglieder vorzeitig abzuberufen.
f) Festsetzung der Schon – und Mindestmaße für das Vereinsgewässer, die über die Gesetzlichen
Bestimmungen hinausgehen sowie über Schon – und Laichschonbezirke.

9. 3 Jeder ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig.

10. Einberufung. Leitung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

10. 1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

10. 2 Der Vorstand beruft sie durch schriftliche Einladungen, die den Mitgliedern zwei Wochen vorher
zugehen soll, ein. Zugleich ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung bekanntzugeben.

10. 3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag
von mindestens 40% der Mitglieder aus besonderem Anlass jederzeit einberufen werden.

10. 4 Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende
oder ein anderes Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung der Versammlungs-
leiter.

10. 5 Jedes Mitglied – außer Jugendlichen – kann bis spätestens einer Woche vor dem Rang der Mitglieder-
versammlung beim Vorstand Schriftlich die die nachträgliche Aufnahme weiterer Tagesordungs-
punkte beantragen.

10. 6 Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung ent-
sprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglieder-
versammlung gestellt werden, bestimmt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages
ist eine Mehrheit von 3/4 der Abgegebenen Stimmen erforderlich.

10. 7 Anträge auf Auflösung des Vereins, Austritt aus einem Verband oder Änderung des Zwecks des
Vereins können nicht während der Mitgliederversammlung gestellt werden.

11. Vorstand, Aufgaben, Amtsdauer, Geschäftsführung.

11. 1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Kassierer und dem Schriftführer.

11. 2 Vorstand in Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende , der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeder
von ihnen hat einzelne Vertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden und des Kassierers wird
jedoch im Innenverhältnis auf die Fälle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

11. 3 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben :
a) Gestaltung des Vereinslebens im Sinne der Satzungen Und Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen.
b) Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins zweit sie nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
c) Der Vorstand ist berechtigt, außerplanmäßig Ausgaben für dringende Fälle bis zu 250,-Euro ( 500,-
DM ) zu bewilligen.
d) Er erlässt eine Jugendordnung sowie eine Gewässerordnung und sorgt für einen sportgerechten
Zustand der Vereinsgewässer, insbesondere die erforderlichen Besatzmaßnahmen.

11. 4 Die Amtsdauer des Vorstandes gilt vom Tag der Wahl an, jedoch bleibt der Vorstand bis zur Neu-
Wahl im Amt.

11. 5 Der Vorstand tritt bei Einberufung durch den 1. Vorsitzenden oder auf Verlangen von zwei seiner
Mitglieder zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegrabenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

11. 6 Beschlüsse des Vorstandes sind für jedes Mitglied verbindlich.

12. 1. Vorsitzender

12. 1 Der 1. Vorsitzende leitet das Vereinsleben entsprechend der Satzung sowie den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

12. 2 Bei der Mitgliederversammlung erstattet er zusammen mit dem Schriftführer einen Geschäfts-
bericht.

12. 3 Beiden Vorstandswahlen schlägt er – soweit möglich – der Mitgliederversammlung die übrigen
Mitglieder des Vorstandes zur Wahl vor.

13. 2. Vorsitzender

Der 2. Vorsitzende unterstützt und vertritt den 1. Vorsitzenden in allen seinen Aufgaben.

14. Schriftführer

14. 1 Der Schriftführer ist die technische und verwaltungsmäßige Arbeit, insbesondere für den Schrift-
verkehr des Vereins verantwortlich. Er unterstützt den Vorsitzenden und erstattet ihm zusammen
den Geschäftsbericht.

14. 2 Ihm obliegt die Protokollführung bei den Mitglieder – und Vorstandsversammlungen. Das von ihm
geführte Protokoll muss einen Überblick über die Verhandlung ermöglichen. Das Protokoll wird auf
der nächsten Versammlung verlesen genehmigt und zu den Akten genommen.

14. 3 Beschlüsse, die dauernde Geltung für die Zukunft haben sowie solche über die Auslegung von
Bestimmungen der Satzung, hat der Schriftführer als Anlagre zur Satzung zu nehmen.

14. 4 Der Schriftführer sammelt und verwaltet die Vereinsakten nach Sachgebieten und Daten. Er führt
das Mitgliederverzeichnis und sorgt für die rechtzeitige Einladung zu den Vereinsveranstaltungen.

15. Kassierer

15. 1 Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und ist für den Zahlungsverkehr des Vereins zuständig.
Dabei verfährt er nach den anerkannten Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung. Er hat
darauf zu achten, das die Verpflichtungen des Vereins seine verfügbaren Mittel nicht übersteigen.

15. 2 Er zieht die festgesetzten Aufnahmegebühren, Beiträge, Startgelder, Ersatzgelder nach Nr. 7.4 sowie
Umlagen ein. Leistet die erforderlichen Zahlungen und führt Buch über sämtliche Einnahmen und
Ausgaben. Belege werden von ihm abgeheftet und verwahrt.

15. 3 Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung hat er einen Kassenbericht zu erstatten.

15. 4 Vor seiner Entlastung legt er die Bücher den Kassenprüfern zum Zweck der Prüfung vor und erteilt
erforderliche Auskünfte.

16. Gewässerwart

16. 1 Der Gewässerwart überwacht die Vereinsgewässer. Er achtet darauf, dass dort Ordnung herrscht und
die Mitglieder die gesetzlichen, behördlichen und vereinsgemäßigen Bestimmungen beachten.

16. 2 Er ist befugt, Kontrollern, die sich den Ausweispapieren auch auf Angelgeräten, Kescher, Netz und
Angeltaschen erstrecken können, durchzuführen.

16. 3 Insbesondere obliegt ihm die Kontrolle dahin, ob schädliche Veränderungen an Gewässern oder
Ufern vorliegen. Gegeben falls hat er Gewässer – und Erdproben zu entnehmen und untersuchen
zu lassen.

16. 4 Bei Fischsterben oder Fischkrankheiten hat er entsprechende Fische aufzunehmen und sie unter
Beachtung der vor der Landesanstalt für Fischerei NW in Albaum herausgegebenen Richtlinien zum
Zweck der Untersuchung einzusenden oder entsprechendes zu veranlassen.

16. 5 Über seine Feststellungen berichtet der Gewässerwart unverzüglich dem Vorstand.

16. 6 Der Gewässerwart erhält einen Besonderen Ausweis, den er bei Kontrollen Vorzeigt.

17. Jugendgruppenleiter

17. 1 Der Jugendgruppenleiter fasst die Jugendlichen des Vereins zu einer Jugendgruppe zusammen. Er
leitet die Jugendgruppe entsprechend der Satzung und der Vereinsjugendordnung ( s.Anlage ).

17. 2 Hinsichtlich der Jugendlichen stehen dem Jugendgruppenleiter die Kontrollrechte des
Gewässerwartes zu.

17. 3 Er unterrichtet den Vorstand über das gesamte Leben und alle Besonderen Vorkommnisse in der
Jugendgruppe, insbesondere über Verstöße gegen gesetzliche und vereinsmäßige Bestimmungen.

18. Sportwart

18. 1 Der Sportwart organisiert und leitet den Sportbetrieb des Vereins entsprechend der Sportordnung,
den Bestimmung für Wettbewerbe im Sportfischen sowie den Vereinsbestimmungen.

18. 2 Er ist zuständig und verantwortlich für die technische Abwicklung und Organisation von Wett-
fischen des Vereins.

19. Kassenprüfer

19. 1 Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungslegung des Vereins auf ihre formelle und materielle
Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnung sowie Soll und Haben der baren und unbaren
Geldbeträge. Hierzu sind ihnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

19. 2 Sie haben das Recht und die Pflicht, vor abfassung ihres Berichts zur Klärung von Fragen und
Zweifelsfragen Auskünfte von den Vorstandsmligliedern einzuholen.

19. 3 Das Ergebnis der rechtzritig vor der Mltgliederversammlug durchzuführenden Prüfung ist in einem
schriftlichen Kassehprüfungsbericht festzuhalten,der von den Prüfern unter Angaben von Zeit und
Ort zu unterschreiben ist. Er soll wenigstens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
fertiggestellt sein und dann in der Regel dem 1. Vorsitzenden als Ausfertigung übergeben werden.

19. 4 Aufgrund des Prüfungsergebnisses schlagen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung die
Entlastung oder Nichtentlastung des Kassierers vor.

19. 5 Zwischenprüfungen im Laufe des Geschäftsjahres sind jederzeit möglich. Sie sollen in der Regel
jedoch eine Woche vorher beim Kassierer angemeldet und nach den Vorbezrichneten
Grundsätzen durchgeführt werden.

20. Ehrenrat

20. 1 Der Ehrenrat des Vereins, der aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen kann, besteht aus 5
Mitgliedern des Vereins.

20. 2 Der Ehrenrat ertscheidet über die Berufungen, gegen die in Nr. 6.4 genannten Disziplinarmaßnahmen.

21. Geschäftsordnung der Mitgliederversammlungen

21. 1 Ordnungsmaßnahmen

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Mitgliederversammlung stehen dem jeweilligen
Versammlungsleiter folgenede Maßnahmen zur Verfügung :
a) Verweisung zur Sache.
b) Zurückweisung ungehöriger Ausdrücke.
c) Entziehung des Wortes.
d) Ausschluß von der Versammlung auf Zeit oder für die Dauer der Versammlung .
e) Schließen der Versammlung.

22. Verhandlungsführung, Antragsfolge

22. 1 Die Verhandlungen werden palamentarisch geführt. Das Wort ist beim Versammlungsleiter zu
beantragen. Der Stellvertreter desselben führt die Rednerliste. Die Reihenfolge der Redner kann
durch Wortmeldungen zur Geschäftsordnung unterbrochen werden.

22. 2 Liegen von einem Antrag mehrere Fasungen vor, so wird über den Wweitergehenden Antrag
zuerst abgestimmt. Die dahin gehende Auslegung erfolgt durch den Versammlungsleiter.

23. Abstimmungsarten, Abstimmungsweise

23. 1 Die Abstimmung kann durch
a) Allgemeine Zustimmung,
b) Handhebung und
c) geheim erfolgen.

23. 2 Die Abstimmung durch Handhebung erfolgt in der Reihenfolge
a) Wer ist gegen den Antrag ?
b) Wer enthält sich der Stime ?
c) Wer ist für den Antrag ?

24. Verfahren bei Wahlen

24. 1 Vor dem Wahlgang ist der Kandidat zu befragen, ob er in Falle seiner Wahl, diese annimmt. Lehnt er
dies ab, erlischt seine Kandidatur.

24. 2 Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Verfügung, erfpolgt die Wahl ertsprechend der Regel von
Nr. 23.2.

24. 3 Sind für ein amt mehrere Kandidaten wirksam vorgeschlagen, so erfolgt ein eimaliger geheimer
Wahlgang, in welche jder stimmberechtigte einen Kandidaten wählt. Gewählt ist der Kandidat,
der die meisten Stimmen auf sich verein. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl.

25. Einfache relative Merheit

25. 1 Soewit in der Satzung kein anderes Mehrheitverhältnis vorgeschrieben ist, ost zur eines Antrages
einfach, Mehrheit erforderlich.

25. 2 Einfache Mehrheit ist eifach relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

25. 3 Unter einfacher Mehrheit ist die Mehrheit im Verhältnis der Ja -und Nein – Stimmen zu verstehen.
Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

26. Satzungsänderung, Auflösung, Ermächtigung

26. 1 Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von
3/4 der auf der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder.

26. 2 Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zu Eintragung des
Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 20.02.1983 in Kraft

Die Satzung vom 25.10.1964 wird hiermit aufgehoben.

4230 Wesel, den 20.02.1983

Der Vorstand: Herr Heinzmann 1. Vorsitzender

Am 16.02.1997 wurde auf der JHV einstimmig die Ergänzung der Nr. 9.2 Buchstabe c beschlossen:

Ab 1997 wird der Vorsitzende und der Schriftführer einmal für 2 Jahre, danach jeweils für 3 Jahre
gewählt.

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