1. Allgemeine Verhaltensregeln am Gewässer:
Jeder Angelsportfreund und Gastangler ist zur Einhaltung der Gesetze des Tier-, Natur- und Umweltschutzes verpflichtet. Grundsätzlich gelten die vorgeschriebenen Schonzeiten, Gesetze und Mindestmaße des Landes Nordrhein-Westfalen. Darüber hinaus die Auflagen des Vereins.
2. Bei der Ausübung des Angelsports sind folgende Ausweispapiere mitzuführen:
a) der gültige Jahres-/ Fünfjahresfischereischein/ Jugendfischereischein
b) der Fischereierlaubnisschein des Vereins/ Tageskarte/ Gewässerkarte
c) der Sportfischerpass des VDSF/DAFV mit gültiger Beitragsmarke
3. Gastangler dürfen nur nach Erhalt der Gewässerkarte in dem dafür vom Verein freigegebenen Gewässerabschnitt angeln. Für die Ausstellung einer Gewässerkarte sind erforderlich:
a) der gültige Jahres-/ Fünfjahresfischereischein/ Jugendfischereischein
b) der gültige Personalausweis
c) Gast- / Gewässerkarten sind nicht übertragbar
Die Gast- bzw. Gewässerkarte ist beim Kassierer zu erwerben. / sfv-lippestrand@gmx.de
4. Gewässerkarten für Gäste:
a) Lippe – Jahreskarte
b) Lippehafen – Tageskarte (Angeln von 6:00 Uhr morgens bis 22:00 Uhr abends)
5. Den amtlichen Fischereiaufsehern, den Polizeiorganen, den Fischereiaufsehern des Vereins sind auf Verlangen vorzuzeigen:
a) die Ausweispapiere / Fischereischein etc.
b) die Angelgeräte
c) die zur Angelei mitgeführten Behälter usw.
d) der Fang
6. Zugangsrecht:
a) Das gesetzliche Zugangsrecht zu den Gewässern gibt allen Fischereiausübungsberechtigten die Befugnis, Ufer und die im Einzelnen genannten Flächen zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten.
b) Eingefriedete und bebaute Grundstücke dürfen nicht betreten werden.
c) Das Befahren und Parken ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt.
7. Verbote:
a) Angelgeräte unbeaufsichtigt am Wasser zu belassen.
b) Angeln vom Boot aus
c) Gebrauch von lebendem Köderfisch
d) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen.
e)
- Das aktive Angeln mit Futter (Futterkorb, Method, Kopfrute) ist in Flüren beim Ansitz mit max. 1 kg pro Tag erlaubt.
- Das Anlegen von Futterplätzen, ohne zu angeln, ist in allen stehenden Gewässern verboten.
- Beim Ansitz anstehenden Gewässern ist das Mitführen und Ausbringen von mehr als 1 kg Futter pro Tag verboten.
- Das Mitführen und Benutzen von Futterbooten ist auf allen stehenden Gewässern verboten.
8. Angelgerät:
a) Erlaubt sind 2 Handangeln oder 1 Handangel und 1 Hechtangel
b) Zwillings- bzw. Drillingshaken sind nur auf Hecht erlaubt.
c) Jugendliche ohne Fischereiprüfung dürfen nur in Begleitung eines aktiven Vereinsmitglieds mit einer Handangel angeln.
d) Jugendliche mit Fischereiprüfung dürfen mit 2 Handangeln angeln.
9. Verwendung des Setzkeschers:
a) Die Regelung „Verwendung des Setzkeschers“ bezieht sich nur auf das Flürener Vereinsgewässer und den Lippehafen.
b) Nur zulässig, wenn er nicht durch landesrechtliche Regelungen oder Auflagen im Erlaubnisschein verboten ist und wenn ein vernünftiger Grund vorliegt.
c) Die verwendete Setzkescherkonstruktion und -anordnung muss die Belastungen der Fische so gering wie möglich halten:
– ausreichende Länge 3,5 m und Durchmesser 0,50 m
– knotenloses Netzmaterial
– angemessene Maschenweiten
– waagerechte Anordnung
– ausreichende Verankerung und Verspannung
– vollständige Öffnung der Netzmaschen
– ständig geflutetes Setzkeschervolumen
d) Keine Hälterung von geschützten, untermäßigen, in der Schonzeit gefangenen oder verbotenen. Fischarten gem. den gesetzlichen Regelungen.
e) Ein Übermaß an gehälterten Fischen ist zu vermeiden. Nur untereinander verträgliche Fische sind gemeinsam zu hältern.
f) Die Lebendhälterung ist auf die geringste mögliche Dauer zu beschränken.
10. Fangbegrenzung:
Am Lippehafen und am Flürener Gewässer besteht eine Fangbegrenzung:
a) 2 Hechte oder 2 Zander bzw. 1 Hecht und 1 Zander dürfen pro Kalenderwoche entnommen werden
b) 2 Karpfen dürfen pro Kalenderwoche entnommen werden
c) 3 Schleien dürfen pro Tag entnommen werden
11. Sonstiges:
a) Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Gewässer ist ein Fangbuch zu führen. Die Fangberichte müssen bis zum 31.01. jeden Jahres dem SFV-Lippestrand e.V. ausgefüllt, mit Namen versehen ans Vereinsheim zugesandt werden. Bei nicht Abgabe fällt eine Zahlung in Höhe von 5 € an, die mit dem Jahresbeitrag abgebucht wird.
b) Vor Betreten des Angelplatzes sollte jeder Angler den Schaukasten wegen besonderer Hinweise Beachtung schenken.
c) An dem Gewässer ist auf Sauberkeit zu achten, Abfälle sind von den Mitbringern auch wieder mitzunehmen. Festgestellte Gewässerverunreinigungen und Fischsterben sind umgehend dem Vorstand, der Ordnungsbehörde oder der Polizei möglichst unter Angabe von Zeugen zu melden.
d) Bei jedem Ansitz sind folgende Sachen mitzuführen: Angelpapiere, Unterfangkescher, Maßband, Schlagholz (zum Betäuben), Messer und Hakenlöser.
Eine generelle Freistellung des Anglers von der persönlichen Verantwortung sowie eine verbindliche Gestaltung der Setzkescheranwendung ist nicht möglich.
Verstöße gegen diese Gewässerordnung, unkameradschaftliches Verhalten, Verstöße gegen die Vereinsdisziplin oder gegen die Satzung, werden nach § 6 der Satzung, vom Vorstand geahndet.
Stand April 2023